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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen / Entwicklungen / Projekterstellungen
von
Logara Consulting PM eActivities
Version 1.0 – September 2006
I.Projekterstellung
Grundlage der Aufgabenstellung für Logara Consulting ist
das gemeinsam mit dem Auftraggeber (im folgenden AG)
erstellte Pflichtenheft und der Stand der Wissenschaft und
Technik. Auch während der Erstellungsphase teilt der AG
Logara Consulting unverzüglich Informationen zu, die zur
vertragsmäßigen Leistungserbringung benötigt werden. Der AG
verpflichtet sich die zur Herstellung des Werkes
erforderlichen Tätigkeiten von Logara Consulting zu
unterstützen. Insbesondere schafft der AG unentgeltlich alle
Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsphäre, die zur
Erstellung des Werkes erforderlich sind. Testdaten und
sonstige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen und
mit dem Operating beauftragte Mitarbeiter rechtzeitig
abzustellen.
II.Abnahme
(1) Die Abnahme des Auftragsergebnisses bzw. der Internet- /
Intranetinhalte setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung
voraus, die spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen
beginnt, nachdem Logara Consulting dem AG die
Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat. (2)Nach erfolgreich
durchgeführter Funktionsprüfung hat der AG unverzüglich
schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung
gilt als erfolgreich, wenn die Arbeitsergebnisse bzw.
Internet- /Intranetinhalte in allen wesentlichen Punkten die
vertraglich vorgesehen Anforderungen erfüllen. (3)Der AG ist
verpflichtet, Logara Consulting unverzüglich schriftlich
Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung
Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten
Anforderungen bekannt werden. Während der Funktionsprüfung
festgestellte nicht wesentliche Abweichungen der
Arbeitsergebnisse bzw. Internet- /Intranetinhalte, von den
vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den AG
nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen
Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung
als Mängel festgehalten. (4)Wenn der AG nicht unverzüglich
die Abnahme erklärt, kann ihm Logara Consulting schriftlich
eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung
setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AG innerhalb
dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme
nicht schriftlich spezifiziert.
III.Gewährleistung
(1) Logara Consulting gewährleistet, dass Arbeitsergebnisse
bzw. Internet- /Intranetinhalte und Dokumentationen nicht
mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine
unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht. Dem AG ist bekannt, dass es nach dem
Stand der Technik nicht immer möglich ist, ein von Fehler
vollkommen freies Arbeitergebnis zu erstellen. (2)Die
Gewährleistungsfrist entspricht dem Gesetz und beginnt mit
der Abnahme des Ergebnisses des Projektes. (3)Der AG wird
Mängel schriftlich innerhalb der Gewährleistungsfrist
anzeigen. Logara Consulting wird die angezeigten Mängel
prüfen und innerhalb von 7 Arbeits- tagen mit
Nachbesserungsarbeiten beginnen. Beginnen die
Nachbesserungsarbeiten nicht rechtzeitig oder führen sie
nicht zum Erfolg, so fordert der AG Logara Consulting erneut
und unter Fristsetzung zur Beseitigung dieser Mängel auf.
(4)Nach Ablauf der vereinbarungsgemäß gesetzten Fristen zur
Nachbesserung stehen dem AG das Recht auf Minderung, und, ab
einer Beeinträchtigung aufgrund von Fehlern, die zu einer
Minderung von mind. 20% berechtigen würden, auf Wandelung
zu. (5)Die Gewährleistung entfällt, soweit der AG ohne
Zustimmung von Logara Consulting Veränderungen in
gelieferten Skripten oder Quelltexten selbst vornimmt oder
durch Dritte ändern lässt, ohne dass dies wegen Verzugs von
Logara Consulting und ergebnislosen Ablaufs einer vom AG
gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen
erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung des
Arbeitsergebnisses zu ermöglichen.
IV.Nutzungsrechte/Quellcodeänderungen
(1)Der AG ist nach Fertigstellung des Projektes bzw. nach
Ablauf der evtl. vertraglich geregelten Unterhaltungsdauer
von Logara Consulting, unbeschränkt berechtigt den Quelltext
und den Inhalt des erstellten Projektes selbst oder durch
eine Dritte Person zu ändern. (2)Der AG ist unbeschränkt
dazu berechtigt das Projekt bzw. den Quelltext nach den
Regelungen des Vertrages zu nutzen und zu verändern.
Insofern der AG den Inhalt verändert bzw. verändern lässt,
erlischt die Haftung durch die Logara Consulting. (3)Dem AG
ist nach den oben genannten Punkten erlaubt das Projekt zu
nutzen und auch zu verändern, jedoch darf das erstellte
Projekt nicht weiterveräußert werden.
V.Haftungsbeschränkungen
(1)Eine Haftung von Logara Consulting gleich aus welchem
Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch
schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in
einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise
verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz zurückzuführen ist. (2)Haftet Logara Consulting
gemäß Abs. (1) (a) für die Verletzung einer
vertragswesentliche Pflicht, ohne dass grobe Fährlässigkeit
oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen
Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Logara
Consulting bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem
Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
(3)Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. (2) gilt in gleicher
Weise für Schäden, die aufgrund von Fahrlässigkeit von
Mitarbeitern oder Beauftragten von Logara Consulting
verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern
oder leitenden Angestellten gehören. (4)In den Fällen der
Abs. (2) und (3) haftet Logara Consulting nicht für
mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen
Gewinn. (5)Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (6)
gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und
Beauftragten von Logara Consulting. (6)Eine evtl. Haftung
von Logara Consulting für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt
unberührt.
VI.Eigentumsvorbehalt
(1) Logara Consulting behält sich das Eigentum an dem dem AG
gelieferten Arbeitsergebnis bzw. Projektergebnis bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der
Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen
aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch
Scheck bis zu deren Einlösung. (2)Bei verschuldeten
Zahlungsrückständen des AG sowie bei einer erheblichen
Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutpflichten gilt die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Logara
Consulting nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
Logara Consulting teilt dies dem AG ausdrücklich mit. (3)Bei
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Logara
Consulting erlischt das Recht des AG zur Weiterverwendung
des Arbeitsergebnisses. Sämtliche vom AG angefertigten
Programmkopien bzw. Dokumente müssen gelöscht werden.
VII.Sonstiges
(1)Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen
den Parteien: Nebenabreden bestehen nicht. (2)Verzugszinsen
betragen 15% p. a.; Der Aufwand für Mahnungbescheide wird
mit 15.-€ festgesetzt. (3)Alle Änderungen, Ergänzungen und
Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für diese Schriftformklausel. (4)Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem
Vertrag ist Pforzheim. (5)Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. (6)Der AG wird
ausdrücklich auf die Gefahr durch Viren und Eingriffe
Dritter im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen. |