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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen / Entwicklungen / Projekterstellungen von
Logara Consulting PM eActivities

Version 1.0 – September 2006


I.Projekterstellung
Grundlage der Aufgabenstellung für Logara Consulting  ist das gemeinsam mit dem Auftraggeber (im folgenden AG) erstellte Pflichtenheft und der Stand der Wissenschaft und Technik. Auch während der Erstellungsphase teilt der AG Logara Consulting unverzüglich Informationen zu, die zur vertragsmäßigen Leistungserbringung benötigt werden. Der AG verpflichtet sich die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten von Logara Consulting zu unterstützen. Insbesondere schafft der AG unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Testdaten und sonstige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen und mit dem Operating beauftragte Mitarbeiter rechtzeitig abzustellen.

II.Abnahme
(1) Die Abnahme des Auftragsergebnisses bzw. der Internet- / Intranetinhalte setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen beginnt, nachdem Logara Consulting dem AG die Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat. (2)Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich, wenn die Arbeitsergebnisse bzw. Internet- /Intranetinhalte in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehen Anforderungen erfüllen. (3)Der AG ist verpflichtet, Logara Consulting unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Funktionsprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen der Arbeitsergebnisse bzw. Internet- /Intranetinhalte, von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten. (4)Wenn der AG nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Logara Consulting schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AG innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

III.Gewährleistung
(1) Logara Consulting gewährleistet, dass Arbeitsergebnisse bzw. Internet- /Intranetinhalte und Dokumentationen nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem AG ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht immer möglich ist, ein von Fehler vollkommen freies Arbeitergebnis zu erstellen. (2)Die Gewährleistungsfrist entspricht dem Gesetz und beginnt mit der Abnahme des Ergebnisses des Projektes. (3)Der AG wird Mängel schriftlich innerhalb der Gewährleistungsfrist anzeigen. Logara Consulting wird die angezeigten Mängel prüfen und innerhalb von 7 Arbeits- tagen mit Nachbesserungsarbeiten beginnen. Beginnen die Nachbesserungsarbeiten nicht rechtzeitig oder führen sie nicht zum Erfolg, so fordert der AG Logara Consulting erneut und unter Fristsetzung zur Beseitigung dieser Mängel auf. (4)Nach Ablauf der vereinbarungsgemäß gesetzten Fristen zur Nachbesserung stehen dem AG das Recht auf Minderung, und, ab einer Beeinträchtigung aufgrund von Fehlern, die zu einer Minderung von mind. 20% berechtigen würden, auf Wandelung zu. (5)Die Gewährleistung entfällt, soweit der AG ohne Zustimmung von Logara Consulting Veränderungen in gelieferten Skripten oder Quelltexten selbst vornimmt oder durch Dritte ändern lässt, ohne dass dies wegen Verzugs von Logara Consulting und ergebnislosen Ablaufs einer vom AG gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses zu ermöglichen.

IV.Nutzungsrechte/Quellcodeänderungen
(1)Der AG ist nach Fertigstellung des Projektes bzw. nach Ablauf der evtl. vertraglich geregelten Unterhaltungsdauer von Logara Consulting, unbeschränkt berechtigt den Quelltext und den Inhalt des erstellten Projektes selbst oder durch eine Dritte Person zu ändern. (2)Der AG ist unbeschränkt dazu berechtigt das Projekt bzw. den Quelltext nach den Regelungen des Vertrages zu nutzen und zu verändern. Insofern der AG den Inhalt verändert bzw. verändern lässt, erlischt die Haftung durch die Logara Consulting. (3)Dem AG ist nach den oben genannten Punkten erlaubt das Projekt zu nutzen und auch zu verändern, jedoch darf das erstellte Projekt nicht weiterveräußert werden.

V.Haftungsbeschränkungen
(1)Eine Haftung von Logara Consulting gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. (2)Haftet Logara Consulting gemäß Abs. (1) (a) für die Verletzung einer vertragswesentliche Pflicht, ohne dass grobe Fährlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Logara Consulting bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. (3)Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. (2) gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten von Logara Consulting verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. (4)In den Fällen der Abs. (2) und (3) haftet Logara Consulting nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. (5)Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (6) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Logara Consulting. (6)Eine evtl. Haftung von Logara Consulting für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

VI.Eigentumsvorbehalt
(1) Logara Consulting behält sich das Eigentum an dem dem AG gelieferten Arbeitsergebnis bzw. Projektergebnis bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck bis zu deren Einlösung. (2)Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des AG sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutpflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Logara Consulting nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Logara Consulting teilt dies dem AG ausdrücklich mit. (3)Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Logara Consulting erlischt das Recht des AG zur Weiterverwendung des Arbeitsergebnisses. Sämtliche vom AG angefertigten Programmkopien bzw. Dokumente müssen gelöscht werden.

VII.Sonstiges
(1)Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien: Nebenabreden bestehen nicht. (2)Verzugszinsen betragen 15% p. a.; Der Aufwand für Mahnungbescheide wird mit 15.-€ festgesetzt. (3)Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. (4)Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Pforzheim. (5)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. (6)Der AG wird ausdrücklich auf die Gefahr durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen.